Fragen und Antworten zur Änderung der Mehrwertsteuer

F: Wie kann ich die MwSt in OPA ändern?

A: Dies geht manuell in den Voreinstellungen. Darüber hinaus wird sich aber, wenn Sie in der letzten Juni-Woche ein Update machen, beim ersten Start von OPA im Juli ein Fenster öffnen und Sie durch die Änderungen führen. Wenn Sie das automatische Öffnen des Tool abgeschaltet haben, können Sie das Tool mit „MWST“ im Feld00 starten.

 

F: MwSt bei nachträglich geschriebener Rechnung?

A: Der zu verwendende MwSt-Satz hängt immer vom Leistungsdatum ab. Das Leistungsdatum ist beim Brillenverkauf in der Regel das Abgabedatum. Wurde also die Brille im Juni abgeholt und der Kunde fragt im Juli nach einer Rechnung, ist der MwSt-Satz von 19% anzusetzen. Wird eine Brille im Dezember 2020 abgegeben und der Kunde fragt 2021 nach einer Rechnung, dann sind 16% anzusetzen. OPA macht dies nach dem aktuellen Update automatisch.

 

F: Verkaufspreise für Lagerartikel?

A: Da bereits angelegte und ausgezeichnete Fassungen/Lagerartikel in der Regel ihren Brutto-Verkaufspreis behalten sollen, wird genau dieser in OPA gespeichert. Wir empfehlen, dass Sie Ihre Brutto-Verkaufspreise in den betroffenen sechs Monaten nicht ändern, sondern ggf. einfach einen Rabatt bis zu 3% geben. Dann ist der Kunde auch überzeugt, dass die Senkung wirklich an ihn weitergegeben wird.
Wenn nun in der zweiten Jahreshälfte neue Fassungen/Lagerartikel ins Lager eingebucht werden, bietet Ihnen OPA an, weiterhin die 19% als Berechnungswert zu nutzen, da Sie ja nicht sicher sein können, dass Sie die Fassungen noch im entsprechenden Zeitraum verkaufen. Zudem können Sie so für alle Fassungen, also auch für neu angelegte, den evtl. angesetzten Rabatt anbieten.

 

F: Muss ich die MwSt als Rabatt weitergeben?

A: Nein. Das entscheiden Sie selbst. Bei jedem einzelnen Kauf können Sie mit <F3> im Feld Sonstiges den MwSt-Rabatt geben oder eben auch nicht. Sie können in den Voreinstellungen auch einstellen, dass beim Speichern eines Kauf der Rabatt immer automatisch eingetragen wird (in der Lasche Stamm links unten „MwSt 2020/2021“), diese Einstellung ist jedoch zunächst nicht aktiv.

 

F: Warum macht der Optiker bei 3% Rabatt Verlust?

A: Nehmen wir an, Ihre Fassung hat einen Brutto-VK-Preis von 119 €, der nun auch auf Ihrem Fassungsetikett steht. Wenn Sie nun 3% Rabatt auf den Brutto-VK geben und danach die 16% MwSt abziehen, bleiben Ihnen nur 99,51€ als Netto-VK. Der Rabatt-Prozent-Wert, um ihren Netto-VK konstant zu halten, errechnet sich aus 1-(1,16/1,19) zu 2,521%.

 

F: Was muss ich bei der Krankenkassenabrechnung beachten?

A: Die Abrechnungsbeträge gelten auch in den Monaten Juli bis Dezember 2020 unverändert fort. Die in der Festbetragsliste sowie in den Verträgen genannten Preise sind Brutto-Preise. Im Beschluss zu den Festbeträgen aus dem Dezember 2007 ist zum Thema Mehrwertsteuer folgendes ausgeführt: „Bei den Festbeträgen für Sehhilfen handelt es sich um Bruttopreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe enthalten.“ Da sich die Netto-Preise damit ändern und damit die 16% MwSt im entsprechenden Zeitraum genutzt werden, ist es wichtig dass Sie Ihre Rechnungen aufteilen, indem Sie nach Ihrem letzten Verkauf im Juni bzw. vor Ihrem ersten Verkauf im Juli eine Rechnung an die Krankenkassen erstellen. So schaffen Sie eine saubere Trennung der MwSt-Sätze.“

 

F: Anzahlungen, was muss ich beachten?

A: Anzahlungen werden zum ANzahlungszeitpunkt mit dem dann gültigen MwSt-Satz versteuert. Gilt beim Leistungsdatum später ein anderer MwSt-Satz, erfolgt eine verrechnung der vorher angerechneten MwSt. Beispiel: Für eine Rechnung über 1160 € (inkl. 160 € MwSt.), die im August erstellt wird, wurde im Mai eine Anzahlung von 119 € (inkl. 19€ MwSt.) geleistet. Der fällige Restbetrag sind dann 1041 € (inkl. 141 € MwSt.) Dies wird mit dem Update in OPA auch entsprechend berechnet. Auf der Rechnung wird der Gesamtbetrag von 1160 € mit 16% MwSt. sowie die Anzahlung 119 € mit 19% MwSt. ausgewiesen.

 

F: Systemverträge, was muss ich beachten?

A: Bei Systemverträgen mit Privatkunden gilt, wenn nicht explizit anders vereinbart, der Brutto-Preis. Damit geht die Mehrwertsteuer-Ersparnis zu Gunsten des Händlers. Sie können also den Brutto-Betrag belassen oder einen entsprechenden Rabatt geben. Eine Funktion, um die Systemverträge und die zugehörigen in OPA hinterlegten regelmäßigen Einzüge mit der geänderten MwSt und ggf dem Rabatt anzupassen wollen wir noch rechtzeitig entwickeln.

 

F: Gutscheine, was muss ich beachten?

A: Einzweckgutscheine werden beim Verkauf mit der dann gültigen MwSt versteuert. Mehrzweckgutscheine werden beim Einlösen mit der dann gültigen MwSt versteuert.